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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen
Kfz-Sachverständigenbüro Berkant Nenni, Westerwaldstraße 6, 35745
Herborn, Telefon: +4916097764629, E-Mail: info@unfallschaden-24.com, im
Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden
„Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder
als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit zwischen den
Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen und Werkleistungen
zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere um die Erstellung von
Sachverständigengutachten sowie die Erstellung von Schadenkalkulationen
für Unfallschäden für KFZ.
(3) Gegenstand des Auftrages kann sowohl das Erbringen einer vereinbarten
Leistung (Dienstvertrag) als auch das Erreichen eines bestimmten Werkes
(Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die
erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell
auftretende Fragen bearbeitet wurden oder der Auftraggeber das Werk
abgenommen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse,
alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber
Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13
BGB.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienst-
oder Werkleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine

Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann per E-Mail, per Telefon oder
über WhatsApp Business zustande kommen.
(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die
Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist
bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die
Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.
(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme,
Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienst- oder Werkvertrag ohne
Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund
seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht
erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des
Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienst- oder Werkleistung
entstandenen Leistungen erhalten.
(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien
und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“)
fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei
Bedarf gesondert berechnet.

 

§ 3 Inhalt und Durchführung des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in
den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des
Auftraggebers kann bei Dienstleistungen nicht in Aussicht gestellt oder
garantiert werden.
(2) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Auftraggeber
abzunehmen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienst- oder
Werkleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte
und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält
das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche
Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von
Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber
erstellt.
(4) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt.
Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch
sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige
Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des
Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der
Dienst- oder Werkleistung zu machen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung oder
Werkleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm
eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr,
Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder
Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran
hindern, die Dienstleistung oder Werkleistung zum vereinbarten Termin
durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in
diesem Fall nicht.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem
Ablauf der Dienstleistung oder Werkleistung aus fachlichen Gründen
vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder
Weiterentwicklung des Inhalts besteht, sofern dadurch keine wesentliche
Veränderung des Inhalts eintritt und die Änderung für den Auftraggeber
zumutbar ist.
(7) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung oder Werkleistung nicht selbst
durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen, die Durchführung der
Dienstleistung oder Werkleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer,
abzugeben.
(8) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in
Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner
gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
(9) Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen auf der Website des
Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre
Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht
übernommen.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Erstellung der Schadenkalkulationen
und Schadengutachten erforderlichen Informationen und Unterlagen
rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören
insbesondere Angaben zum Schadenhergang, Fahrzeugdokumente,

Versicherungsunterlagen, Fotos des Schadens sowie alle weiteren relevanten
Dokumente und Informationen, die für die Schadensbewertung notwendig
sind.
(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugang zu dem beschädigten
Kraftfahrzeug zu gewähren, um die erforderlichen Begutachtungen und
Untersuchungen vornehmen zu können. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
das Fahrzeug in einem Zustand zu präsentieren, der eine ordnungsgemäße
Begutachtung ermöglicht. Eventuelle Hindernisse oder Einschränkungen sind
dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der Dauer der Begutachtung und
Schadenkalkulation alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen,
die dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten ermöglichen. Dazu gehört auch die Benennung von
Ansprechpartnern sowie die Bereitstellung von Räumlichkeiten, wenn dies für
die Erstellung der Gutachten notwendig ist.
(4) Sollte der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, ist
der Auftragnehmer berechtigt, den daraus resultierenden Mehraufwand und
die Verzögerungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der
Auftragnehmer ist in diesem Fall auch berechtigt, eine angemessene
Nachfrist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zu setzen. Verstreicht diese
Nachfrist fruchtlos, kann der Auftragnehmer den Vertrag außerordentlich
kündigen und Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen.
(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle von ihm zur Verfügung
gestellten Informationen und Unterlagen richtig, vollständig und aktuell sind.
Sollte der Auftragnehmer aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder veralteter
Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers falsche oder fehlerhafte
Gutachten oder Schadenkalkulationen erstellen, haftet der Auftraggeber für
den daraus entstehenden Schaden.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu
informieren, wenn sich nachträglich Änderungen oder Ergänzungen zu den
bereits übermittelten Informationen und Unterlagen ergeben, die für die
Schadenkalkulation oder das Gutachten relevant sind. Der Auftraggeber hat
in diesem Fall alle erforderlichen Aktualisierungen und Ergänzungen
unverzüglich nachzureichen.
(7) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entsteht
dadurch eine Verzögerung oder Beeinträchtigung der Leistungserbringung,
so verlängern sich etwaige vertraglich vereinbarte Fristen und Termine
entsprechend. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche
Verzögerungen und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum
unverzüglich informieren.


§ 5 Zahlung

(1) Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der
Dienstleistung oder Abnahme der erbrachten Leistungen mit den in der
Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber
zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der
Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt je nach Leistung 7 oder
14 Tage ab Rechnungsstellung und wird in der Rechnung vereinbart.
(2) Werkstätten gegenüber wird zum Ende eines Monats eine Sammelrechnung
über alle im vorhergehenden Monat erbrachten Leistungen erstellt. Es gilt das
in der Rechnung angegebene Zahlungsziel.
(3) Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als
Bruttopreise inkl. MwSt. aufgeführt.

(4) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte
oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des
Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren
und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält
sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Leistungen im Falle
des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte
Gegenleistung des Auftraggebers verliert.


§ 6 Schadenkalkulation

(1) Der Auftragnehmer erstellt auf Wunsch des Auftraggebers eine
Schadenkalkulation. Die Schadenkalkulation dient lediglich als
Orientierungshilfe für den voraussichtlichen finanziellen Aufwand für die
Instandsetzung des Kraftfahrzeugs.
(2) Die Schadenkalkulation umfasst eine detaillierte Aufstellung der
voraussichtlichen Kosten für die geplanten Arbeiten und Materialien,
einschließlich eventueller Nebenkosten und Steuern. Der Auftragnehmer
bemüht sich, alle voraussehbaren Kostenpositionen zu berücksichtigen,
übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Angaben.
(3) Abweichungen zwischen der Schadenkalkulation und den tatsächlichen
Reparaturkosten können sich insbesondere durch unvorhersehbare
Ereignisse oder Änderungen nach Freilegung der Schadenstelle ergeben.
(4) Die Erstellung einer Schadenkalkulation durch den Auftragnehmer ist
kostenpflichtig.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Die
Vertragslaufzeit beginnt mit dem im Vertrag genannten Datum oder, falls kein
Datum genannt ist, mit dem Tag der Unterzeichnung des Vertrages durch
beide Vertragsparteien.
(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist nicht vorgesehen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei wesentliche
Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung
und Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nicht beseitigt wird, oder
wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt wird.
(4) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder
angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene
Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach
dem Umfang der bereits erbrachten Leistungen und den bis zur Stornierung
angefallenen Kosten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine
nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen und angefallenen
Kosten vorzulegen. Die Entschädigung ist innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang der Aufstellung zur Zahlung fällig.
(5) Kündigungen und Stornierungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
(6) Mit der Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, soweit sie nicht
ausdrücklich im Vertrag oder gesetzlich anderweitig geregelt sind. Bereits

entstandene Ansprüche auf Vergütung erbrachter Leistungen oder
Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.


§ 8 Schutzrechte

(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienst- oder Werkleistung, die im
Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber
stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte,
sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie
sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen),
stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
(2) Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum
Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich,
räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner
Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen
Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
(4) Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an
projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem
Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten
Umfang.


§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als
vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei
(nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die
empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit
derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der
gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im
Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung
der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen
an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine
Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien
und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der
Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher
Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die
offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen
informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche
Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser
Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und
Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die
Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen
Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit
nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der
Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen,
die

a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich
ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen
zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der
offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten
Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz
befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf
Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon
ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere
gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im
Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen,
Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der
Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der
zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt
nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des
Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der
Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.


§ 10 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen mit der gebotenen
Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Ein bestimmter Erfolg wird
jedoch nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde.
(2) Sollte die erbrachte Dienstleistung mangelhaft sein, hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beheben
oder die Dienstleistung erneut zu erbringen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern
oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk frei von Sachmängeln ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(5) Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich nach Abnahme auf etwaige
Mängel zu überprüfen und diese dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme,
versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich
angezeigt werden. Andernfalls gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
(6) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung
verpflichtet. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach seiner Wahl den Mangel
zu beheben oder ein neues Werk zu erstellen.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern
oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(8) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für
Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad.
(9) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht
fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird.
(10) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die
Haftung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für Pflichtverletzungen
der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(11) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(12) Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt zusätzlich zu den
vorherigen Absätzen, dass Schadensersatzansprüche wegen leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche
Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz berührt sind.
(13) Im Falle von Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen
Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko
angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
(14) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des
Auftraggebers aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der
Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfrist.


§ 11 Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen
Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung
personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden
die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur
Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die für die Erbringung
der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine
Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des
Auftragnehmers unter folgendem Link:
https://unfallschaden-24.com/privacy-policy/


§ 12 Widerrufsrecht

(1) Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Auftragnehmer bei Verbrauchern
auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter
https://unfallschaden-24.com/impressum/
(2) Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht
ausgeschlossen.


§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Der Auftragnehmer ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur
Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder
verpflichtet.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des jeweiligen Vertrages
ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB
oder des Vertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige
Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu
ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungsvertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.
(5) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

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